ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DAS ZAHNTECHNIKER-HANDWERK
STAND: 24. MÄRZ 1998
1. Geltungsvereinbarungen
Für alle zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber zustande kommenden Verträge über zahntechnische Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für alle diesbezüglichen Werk- und Werklieferungsverträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers diese im folgenden kurz "AGB" genannt-, es sei denn, zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Alle etwaigen diesen AGB entgegenstehenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers (z.B. Einkaufs-, Auftragsbedingungen) haben, einzeln wie auch gesamt, im Verhältnis zwischen den hier Vertragsbeteiligten keine Geltung; dies gilt auch dann, wenn die AGB des Auftragnehmers geändert werden oder teilweise entfallen. Ergänzend und hilfsweise zu diesen AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Bestellungen, Preise, Kostenvoranschläge
(1) Hinsichtlich des Vertragsabschlusses über die Herstellung und Lieferung zahntechnischer Produkte und über sonstige zahntechnische Leistungen des Auftragnehmers gilt:
Mündliche oder fernmündliche Abreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(2) Alle Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, in Euro und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
(3) Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers bestimmt sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nach der Preisliste des Auftragnehmers in der am Tage des Zustandekommens des Auftrages gültigen Fassung; die Regelungen zu nachfolgendem Absatz 4 bleibe hiervon unberührt.
(4) In den Kostenvoranschlägen des Auftragnehmers genannten Angebotspreise bleiben, vorbehaltlich unvorhersehbarer Aufwendungen sowie vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Mengen und Preise für gesondert zu berechnende Materialien, für die Dauer von 2 Monaten, gerechnet ab dem Kostenvoranschlagsdatum, verbindlich.
Die Kostenvoranschläge des Auftragnehmers berücksichtigen nur die vorhersehbaren Aufwendungen; unvorhersehbare Aufwendungen sowie Änderungen der Mengen und Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern den Preis für die Leistungen des Auftragnehmers entsprechend.
(5) Auf den Preisaufschlag bei Material- und Zubehöreinstellungen durch den Auftraggeber (siehe Nr. 7 Absatz 2 dieser AGB), wird an dieser Stelle hingewiesen.
3. Lieferzeit
Die vom Auftragnehmer schriftlich bestätigten Lieferfristen sind vorbehaltlich
der Fälle höherer Gewalt verbindlich, beinhalten jedoch keine Fixtermin, es sei
denn, der Auftragnehmer hätte das Lieferdatum ausdrücklich als Fixtermin
bestätigt. Die bestätigte Lieferfrist verlängert sich in den in Nr. 6 dieser AGB
genannten Fälle um den zur Klärung und Behebung von Mängeln der
Arbeitsvorlage erforderlichen Zeitraum. Eine Überschreitung der Lieferfrist um bis
zu 5 Werktage gilt als vom Auftraggeber genehmigt; bei Überschreitung um
mehr als zu 5 Werktage stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche mit der Maßgabe zu, dass Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen nicht rechtzeitiger Belieferung ausgeschlossen sind, außer sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
4. Erfüllungsort, Versand
(1) Erfüllungsort (Leistungsort i.S. von § 269 BGB) für die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers. Im Falle von Reparaturen und zahnprothetischen Werkstücken, ist der Sitz des Auftragnehmers gleichzeitig auch Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
(2) Der Versand der Werkstücke, Arbeitsmodelle und sonstigen Sachen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Sachen reisen in der üblichen Verpackung und, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unversichert.
5. Gewährleistung
(1) Die in den Angeboten des Auftragnehmers gemachten Leistungsbeschreibungen beinhalten nicht die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 663 Abs. 1, 459 Abs. 2 BGB, außer sie sind vom Auftragnehmer ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer an ihn gelieferten zahntechnischen Produkte/ Waren auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet ab der Inempfangnahme des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Ware, gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen; bei Versäumung dieser Rügefrist ist die
Mängelrüge des Auftraggebers in Bezug auf den jeweiligen offensichtlichen Mangel ausgeschlossen und gilt das Produkt/ die Ware insoweit als vom Auftraggeber vorbehaltlos abgenommen.
(3) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht auf Nachbesserung oder, nach Wahl des Auftragnehmers, Ersatzlieferung mit der Maßgabe beschränkt (§§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476 a BGB), daß der Auftraggeber bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt ist, Herabsetzung der Vergütung oder, nach Wahl des Auftraggebers, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen und ausreichenden Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen.
6. Arbeitsmodelle, Vorlagen
Der Auftragnehmer hat keinen Einfluß auf die Qualität der ihm vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Modelle und Abformungen. Im Falle, daß dem
Auftragnehmer die Arbeitsvorlage fehlerhaft erscheint, wird er dem Auftraggeber
seine zahntechnisch- fachlichen Bedenken unverzüglich mitteilen. Wünscht der
Auftraggeber eine Veränderung oder Neuanfertigung der Arbeitsvorlage/ des
Modells, so verlängert sich die vom Auftragnehmer ursprünglich bestätigte
Lieferfrist um den bis zum Erhalt der überarbeiteten oder neuen Arbeitsvorlage
bzw. des Modells erforderlichen Zeitraum. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsvorlagen/ Modelle
so lange in Besitz zu behalten, bis etwaige dem Auftragnehmer gegenüber in
Betracht kommende Mängelansprüche rechtskräftig geklärt ist.
7. Material- und Zubehörbeistellung
(1) Die Anfertigung von Zahnersatz unterliegt den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG). Der Auftraggeber haftet u.a. nach dem Produkthaftungsgesetz für die von ihm zwecks Herstellung des Zahnersatzes durch den Auftragnehmer zugelieferten und vom Auftragnehmer verwendeten Teile (z.B. Zähne, Geschiebe, Gelenke und
Stoffe aller Art). Diese zugelieferten Teile müssen dem Auftragnehmer mit
dem Datensicherheitsblatt zur Verfügung gestellt werden.
(2) Etwaige Preisaufschläge in Fällen von Material- und Zubehörbeistellungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
(3) Hinsichtlich der Aufbewahrung der von dem Auftraggeber zugelieferten Teile im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 haftet der Auftragnehmer mit eigenüblicher Sorgfalt.
8. Zahlung, Zahlungsverzug
(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zahlbar. Der Auftragnehmer fügt die Rechnung in der Regel der betreffenden Lieferung bei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übereinstimmung der Rechnungsposten mit der Ware bei Erhalt derselben zu prüfen und dem Auftragnehmer etwaige Rechnungsfehler binnen einer Woche nach Erhalt der Ware
mitzuteilen.
(2) Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. In jedem Fall erfolgt die Annahme von Schecks und Wechseln nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt. Bei Schecks gilt erst die Einlösung als Zahlung.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche, berechtigt, Verzugszinsen zum Jahreszinssatz von 4% über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß dem Auftragnehmer ein geringer Schaden
entstanden ist.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung, mit welcher aufgerechnet wird, ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis wie der Anspruch beruht, welchem gegenüber zurückbehalten
werden soll.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
11. Haftungsbeschränkung, Sorgfaltsmaßstab
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus
Verschulden bei Vertragsschluß und positiver Forderungsverletzung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen. Vorstehender Satz 1 gilt entsprechend bezüglich etwaige
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus unerlaubter
Handlung (§§ 832 ff. BGB).
12. Gerichtsstand
Vereinbarter Gerichtsstand für den Fall, daß der im Klageweg in Anspruch zu
nehmende Auftraggeber nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, ist der Sitz des Auftragnehmers. Im übrigen verbleibt es hinsichtlich
der gerichtlichen Zuständigkeit bei den gesetzlichen Vorschriften.